Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg,
den 01.April 1993, Nr. 15 (BoA)
§ 1 Definition
Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette genannt, besteht aus einem trichterförmigen
Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit einem klappbaren, auf dem Sitzrand
angebrachten Sitzstück.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Darmentleerung in allen Aborten in
Behörden, Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des Landes
Sachsen-Anhalt
§ 3 Sitzgebot
Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden. Die stehende Benutzung ist nur
an Urinalen erlaubt. Deren Benutzung ist in der Benutzungsordnung für Urinale
(BoU) geregelt.
§ 4 Vorbereitungen
Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die Beinkleider bis zu den Knien
herunterzuschieben.
§ 5 Sitzposition
Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem Anheben der Oberbekleidungsstücke
so tief in die Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme einrastet.
Das Gewicht des Körpers ist gleichmässig, gleichseitig verteilt, der
Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch
der Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus gerichtet.
§ 6 Darmentleerung
Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der Benutzer unter gleichmäßigem
Anspannen der Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt des Mastdarms bei
gleichzeitigem Entspannen des Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen
Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von gutturalen Stimmlauten,
umgangssprachlich auch Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das
absolut notwendige Maß zu beschränken.
§ 7 Sichtkontrolle
Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf, macht eine Drehung um 180°
nach links und nimmt eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei Auffälligkeiten
ist eine Stuhlprobe sicherzustellen und an das nächstliegende Gesundheitsamt
zu übersenden.
§ 8 Reinigung des Rektums
Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind Reinigungsfähnchen (14x10cm,
einlagig) in ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu entnehmen.
Das Reinigungsfähnchen wird mit dem Daumen und Zeigefinger der rechten
Hand erfasst und von hinten der Reinigungszone, das ist der Bereich zwischen
den Gesäßbacken, zugeführt. Das Reinigungsfähnchen wird
unmittelbar vor den äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper
gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis unmittelbar vor das Steißbein
geführt. Dieser Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens ein Blatt
sauber erscheint, sofern dazu nicht die Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen
erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die Reinigungsfähnchen beidseitig
!!! zu benutzen. Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht mitgenommen
werden, sondern sind ebenfalls in das Prozellanbecken zu entsorgen.
§ 9 Reinigung des Aborts
Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die Spülung zu betätigen. Eine
Delegierung dieser Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten.
Nach dem Spülvorgang verbleibende Exkrementanhaftungen sind mit der dafür
vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu entfernen.
§ 10 Verlassen des Aborts
Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die Beinkleider wieder in die Ausgangsposition
zu bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist das Öffnen einer
Lüftungsklappe angezeigt. Eine abschliessende Reinigung der Handinnenflächen
wird anheimgestellt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft